Konkret fordert die Technische Arbeitsstättenregel, dass mindestens 5 % Ihrer Beschäftigten als Brandschutzhelfer in Theorie und Praxis ausgebildet worden sind. Diese Zahl ist jedoch nur eine Mindestforderung.
Maßgeblich ist letztlich immer Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.
Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgabe fachkundig zu unterweisen.
Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer.